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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. Prototypenbau Markus Bernhardt
I. Geltungsbereich,Vertragsabschluss
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Aufträge werden
ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen
ausgeführt.
II. Preise
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Die im Angebot des
Auftraggebers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Längsten 4 Monate
nach Auftragseingang. Nachträgliche Änderungen seitens
des Auftraggebers werden separat berechnet.
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Die Preise gelten ab Werk
ausschl. Fracht etc.
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Probewerke werden berechnet.
III. Zahlung
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Die Zahlung hat sofort nach
Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
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Vorleistung kann bei
Aufträgen für Werte ab 5.000,- oder
bekanntgewordenen verschlechterten
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers verlangt
werden.
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Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu zahlen.
IV. Lieferung
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Bei vereinbarter Lieferung
durch den Auftragnehmer haftet dieser nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht mit Verlassen
der Produktionsstätte auf den Auftraggeber über.
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Liefertermine sind nur
gültig, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt
wurden. Auch bei schriftlichem Vertrag bedarf die
Bestätigung nachträglich nochmals der Schriftform.
V. Eigentumsvorbehalt
-
Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
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Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr ist der Auftraggeber zur
Weiterveräußerung der Ware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges
ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu benennen.
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Bei Be- und Verarbeitung von
vom Auftragnehmer geleisteten und in dessen Eigentum
stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller
gemäß 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist
der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das
so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen,Gewährleistung
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Der Auftraggeber hat die
Vertragsmäßigkeit der Waren zu prüfen. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Für versteckte Mängel gilt hier die
gesetzliche Gewährleitungsfrist.
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Bei berechtigten
Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur
Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche
gilt bei einer berechtigten Beanstandung bei der
Nachbesserung oder der Ersatzlieferung.
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Mängel eines Teiles der
Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Ware, es sei denn, dass die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
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Für Abweichungen in der
Beschaffenheit des Materials haftet der Auftragnehmer nur
bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zuliefer. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer von der
Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den
Zulieferer an den Auftraggeber abtritt.
VII. Haftung
-
Der Auftragnehmer haftet
grundsätzlich nur, soweit ihn Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft.
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Im übrigen gilt folgendes:
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Schadenersatzansprüche wegen
Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag
Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung anderer
Werke zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu
veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
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Schadenersatzansprüche wegen
Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe
des Auftragswertes. (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material)
-
Vorstehende
Haftungsbeschränkung gelten im gleichen Umfang für die
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets
nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
VII. Periodische Arbeiten
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Verträge über regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3
Monaten gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
-
Der Auftragnehmer haftet
allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter freizustellen.
X. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Wirksamkeit
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Erfüllungsort und
Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann
ist , oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand hat,
für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeit der Sitz des Auftragnehmers. Auf das
Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar. UN-
Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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Durch etwaige Unwirksamkeit
einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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